LSG Sachsen - Urteil vom 16.02.2016
L 5 R 955/13
Normen:
SGB X § 50 Abs. 2; SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 107;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1044/12

Rentenversicherung; Rückforderung überzahlter Rente nach § 50 Abs. 2 SGB X aufgrund des Bezuges von Witwenrente; Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X - Erstattungsanspruch; Erfüllungsfiktion

LSG Sachsen, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen L 5 R 955/13

DRsp Nr. 2016/5550

Rentenversicherung; Rückforderung überzahlter Rente nach § 50 Abs. 2 SGB X aufgrund des Bezuges von Witwenrente; Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X - Erstattungsanspruch; Erfüllungsfiktion

Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 SGB X ist in Fallkonstellationen, in denen augrund eines Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers gegen einen anderen nach §§ 102 ff. SGB X eine Erfüllungsfiktion gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit der Folge eintritt, dass Sozialleistungen doppelt erbracht werden, grundsätzlich anwendbar. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 103 bzw. 104 SGB X setzt jedoch voraus, dass der verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Hieran fehlt es, weshalb die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X nicht eingetreten ist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 2; SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 107;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung überzahlter Rente aufgrund des Bezuges von Witwenrente.