Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1970 geborene Kläger war nach dem erfolgreichen Abschluss der Facharbeiterausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur (Spezialisierungsrichtung Rohrleitungsbau) als Rohrschlosser, zuletzt bei der W.-R. GmbH & Co. KG M., versicherungspflichtig beschäftigt. Am 16. Juni 2003 erlitt er auf dem Heimweg von der Arbeit einen Wegeunfall; er wurde als Motorradfahrer von einem Auto angefahren und erlitt ausgedehnte Verletzungen des rechten Unterschenkels.
Der Kläger bezieht von der Berufsgenossenschaft Maschinenbau und Metall D. (im Weiteren: BG) Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert (v.H.). Ferner finanziert die BG dem Kläger orthopädisches Schuhwerk und einen behindertengerecht umgebauten Pkw.
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