LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.08.2012
L 3 R 130/08
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 501/05

Rentenversicherung; Rente wegen Erwerbsminderung - Rente wegen Erwerbsminderung; chronische Schmerzstörung; Rentenbegehren; Schmerzmitteleinnahme; Diskrepanz; Wegefähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 3 R 130/08

DRsp Nr. 2013/1083

Rentenversicherung; Rente wegen Erwerbsminderung - Rente wegen Erwerbsminderung; chronische Schmerzstörung; Rentenbegehren; Schmerzmitteleinnahme; Diskrepanz; Wegefähigkeit

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.

Der am ... 1970 geborene Kläger war nach dem erfolgreichen Abschluss der Facharbeiterausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur (Spezialisierungsrichtung Rohrleitungsbau) als Rohrschlosser, zuletzt bei der W.-R. GmbH & Co. KG M., versicherungspflichtig beschäftigt. Am 16. Juni 2003 erlitt er auf dem Heimweg von der Arbeit einen Wegeunfall; er wurde als Motorradfahrer von einem Auto angefahren und erlitt ausgedehnte Verletzungen des rechten Unterschenkels.

Der Kläger bezieht von der Berufsgenossenschaft Maschinenbau und Metall D. (im Weiteren: BG) Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert (v.H.). Ferner finanziert die BG dem Kläger orthopädisches Schuhwerk und einen behindertengerecht umgebauten Pkw.