LSG Sachsen - Urteil vom 07.01.2014
5 R 626/12
Normen:
SGB VI § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1698/11

Rentenversicherung; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Bezugsberuf nach längerer Arbeitslosigkeit; lange zurückliegender Bezugsberuf

LSG Sachsen, Urteil vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 5 R 626/12

DRsp Nr. 2014/1377

Rentenversicherung; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Bezugsberuf nach längerer Arbeitslosigkeit; lange zurückliegender Bezugsberuf

Der maßgebliche Bezugsberuf für die Feststellung eines Rehabilitationsbedarfs kann sich ausnahmsweise durch Zeitablauf ändern. Anknüpfungspunkt bei Versicherten, die in den letzten zehn Jahren oder noch länger (wie hier konkret: über 16 Jahre) vor der Antragstellung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos waren, ist ausnahmsweise nicht der zuletzt ausügeübte Beruf, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung oder einer Weiterbildungsmaßnahme anstatt der bewilligten Leistung in Form eines Eingliederungszuschusses.