LSG Sachsen - Urteil vom 15.03.2016
5 R 463/13
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGB X § 107; SGB X § 104;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 360/13

Rentenversicherung; Auszahlung von Nachzahlungsbeträgen aus einer rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente - echte Leistungsklage; Erfüllungsfiktion; Nachzahlung

LSG Sachsen, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 5 R 463/13

DRsp Nr. 2016/6255

Rentenversicherung; Auszahlung von Nachzahlungsbeträgen aus einer rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente - echte Leistungsklage; Erfüllungsfiktion; Nachzahlung

Die von der Klägerin erhobene echte Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich. Der Anspruch auf Auszahlung der Nachzahlungsbeträge ist aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 in Verbindung mit § 104 SGB X erloschen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5; SGB X § 107; SGB X § 104;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung von Nachzahlungsbeträgen aus einer rückwirkend gewährten teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderungsrente.