Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Anrechnungszeiten vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1995, 1. März 1996 bis 31. August 1997, 1. Oktober 1997 bis 30. November 1997 sowie vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 1998 wegen des vorangegangenen Bezuges einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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