LSG Sachsen - Urteil vom 02.02.2016
5 R 241/13
Normen:
Einigungsvertrag Art. 8; Einigungsvertrag Art. 9;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 307/10

Rentenversicherung - Steigerungssatz; Gesundheitswesen; DDR

LSG Sachsen, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 5 R 241/13

DRsp Nr. 2016/11426

Rentenversicherung - Steigerungssatz; Gesundheitswesen; DDR

Die Rente der Klägerin ist nicht unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages für langjährig beschäftigte Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens der Deutschen Demokratischen Republik zu berechnen. Die entsprechenden Regelungen sind kein geltendes Bundesrecht. Die Vorschriften des SGB VI sehen einen solchen Steigerungsbetrag nicht vor. Diese Art der Rentenüberleitung steht mit der Verfassung in Einklang.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Klägerin werden Missbrauchskosten von 337,50 EUR auferlegt, wovon 225 EUR an die Landeskasse und 112,50 EUR an die Beklagte zu zahlen sind.

Normenkette:

Einigungsvertrag Art. 8; Einigungsvertrag Art. 9;

Tatbestand: