I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Klägerin werden Missbrauchskosten von 337,50 EUR auferlegt, wovon 225 EUR an die Landeskasse und 112,50 EUR an die Beklagte zu zahlen sind.
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