LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.06.2014
L 3 R 477/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB VI § 10 ff.; SGB X § 33 ff.;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 297/14

Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe; berufliche Rehabilitation; Erwerbsfähigkeit; ungelernter Versicherter; Leistungsspektrum; Ermesssen des Rehaträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2014 - Aktenzeichen L 3 R 477/14 B ER - Aktenzeichen L 3 R 478/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/3894

Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe; berufliche Rehabilitation; Erwerbsfähigkeit; ungelernter Versicherter; Leistungsspektrum; Ermesssen des Rehaträgers

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Juni 2014, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind, wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB VI § 10 ff.; SGB X § 33 ff.;

Gründe:

Die form- und fristgerechte, nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam (SG) vom 16. Juni 2014 ist zulässig, aber unbegründet.