Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2015 aufgehoben.
Die Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten von Frau L vom 27. Dezember 2013 werden auf die Staatskasse übernommen.
Die Staatskasse hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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