LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2016
L 8 R 333/15 B
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 106 R 205/12

Rentenversicherung - Kosten - endgültige Kostentragung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen L 8 R 333/15 B

DRsp Nr. 2016/7948

Rentenversicherung - Kosten - endgültige Kostentragung

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2015 aufgehoben.

Die Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten von Frau L vom 27. Dezember 2013 werden auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten von Frau L.