Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens eine höhere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Der Kläger ist 1954 geboren worden. Am 27. Oktober 1965 wurde er durch das Bezirksamt S von B - Jugendamt - und in dessen Kostenträgerschaft in die pädagogische Abteilung des E J, B, eingewiesen und verblieb dort bis zum 24. März 1969.
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