Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. November 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der 1962 geborene Kläger durchlief vom 01. September 1978 bis zum 15. Juli 1981 erfolgreich eine Ausbildung zum Ausbaumaurer und war seither - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Maurer, Hausmeister, stellvertretender Gaststättenleiter, Rohrleger, Bauhelfer, Meliorationsarbeiter, Monteur und Waldarbeiter beschäftigt. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung wurde 1997 ausgeübt. Seither besteht Arbeitslosigkeit. Er bezieht Arbeitslosengeld II. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt. Er verfügt nach Verlust der Fahrerlaubnis nur über einen polnischen Führerschein.
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