LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.02.2013
L 1 R 169/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 234/10

Rentenversicherung - Borderline-Typ; Rente wegen Erwerbsminderung; Persönlichkeitsstörung; psychische Erkrankung; quantitative Leistungsminderung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen L 1 R 169/12

DRsp Nr. 2013/19291

Rentenversicherung - Borderline-Typ; Rente wegen Erwerbsminderung; Persönlichkeitsstörung; psychische Erkrankung; quantitative Leistungsminderung

Eine unheilbare psychische Erkrankung vom Borderline-Typ, die zur Linderung einer Langzeittherapie bedarf, führt nicht zwingend zu einem rentenrelevant verminderten quantitativen Leistungsvermögen. Dies gilt insbesondere, wenn das Krankheitsbild schon von Kindheit an vorliegt und damit wettbewerbsfähig gearbeitet worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) hat.