LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.08.2013
L 16 R 670/11
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5; AAÜG § 6; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14; SGB IV § 15;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 413/09

RentenüberleitungZusatzversorgung in der ehemaligen DDREinkommensberechnungVerpflegungsgeld beim Zoll kein Einkommensbestandteil

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen L 16 R 670/11

DRsp Nr. 2014/1643

RentenüberleitungZusatzversorgung in der ehemaligen DDREinkommensberechnungVerpflegungsgeld beim Zoll kein Einkommensbestandteil

1. Auch für die Ansprüche auf Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR gelten bezüglich der begrifflichen Bestimmung des Arbeitseinkommens die für alle Versicherten allgemein anwendbaren §§ 14 und 15 SGB IV. 2. Das sog. Verpflegungsgeld, dass Zoll-Beschäftigte der ehemaligen DDR zusätzlich zum Monatsgehalt ausgezahlt erhielten, war mangels Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung nicht bei der Ermittlung der Höhe eines Rentenanspruchs zu berücksichtigen; das Verpflegungsgeld erhöht mithin auch nicht den Rentenanspruch.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2011 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5; AAÜG § 6; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14; SGB IV § 15;

Tatbestand: