LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2013
L 22 R 645/11
Normen:
SGB VI § 307b; AAÜG § 6 Abs. 2; AAÜG § 6 Abs. 3 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5995/10

RentenüberleitungNeuberechnungVergleichsrenteVersorgungssysteme ehemalige DDRBegrenzung der Arbeitsentgelte für Ex-Vize-Minister

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 22 R 645/11

DRsp Nr. 2014/1059

Rentenüberleitung Neuberechnung Vergleichsrente Versorgungssysteme ehemalige DDR Begrenzung der Arbeitsentgelte für Ex-Vize-Minister

1. Bei der Renten-Neuberechnung gem. § 307 b Abs. 1 S. 1 SGB VI ist die für Ex-Spitzenfunktionäre der früheren DDR nach Anlage 5 zum AAÜG vorzunehmende Begrenzung der Arbeitsentgelte mit dem BVerfG verfassungsgemäß. 2. Gleiches gilt mit der Rechtsprechung des BSG für die Ausgestaltung der Vergleichsrente. Die Neuregelung in § 307 b Abs. 3 SGB VI betrifft in rechtmäßiger Weise auch ßBerechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. 3. Eine vor der Angleichung höhere Rente wird so lange geleistet, bis die auszugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. 4. Eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags ist in diesen Fällen mit Ansprüchen aus Sonderversorgungssystemen ausgeschlossen. 5. Die sog. Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrags ist allein eine besondere Schutzmaßnahme bei Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche Rentenversicherungssystem mit dem Zweck, im laufenden Leistungsbezug eine unverhältnismäßige Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen zu vermeiden.