Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung weiterer Entgelte in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) sowie Patentvergütungen für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI).
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