LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.03.2022
L 16 R 315/20
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 3360/16

Rentenrechtliche Feststellung von ArbeitsentgeltenFehlende (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen L 16 R 315/20

DRsp Nr. 2022/15072

Rentenrechtliche Feststellung von Arbeitsentgelten Fehlende (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung

Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist entscheidend, ob am Stichtag 30. Juni 1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung bzw. Versorgungszusage bestanden hätte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) streitig, ob die Beklagte den Beschäftigungszeitraum vom 7. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - <AVItech>) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.