Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist, ob der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin weitere Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (im Folgenden einheitlich: KEZ) zugrunde zu legen sind.
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