BSG - Beschluss vom 05.02.2015
B 5 R 382/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162; SGG § 163;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1420/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 6557/12

Rentenrechtliche Auswirkung kroatischer VersicherungszeitenKlärungsfähigkeit einer abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen B 5 R 382/14 B

DRsp Nr. 2015/5344

Rentenrechtliche Auswirkung kroatischer Versicherungszeiten Klärungsfähigkeit einer abstrakten Rechtsfrage

1. Mit der Frage, "wie sich die kroatischen Versicherungszeiten auf den Rentenanspruch auswirken" wird keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen (Bundes-)Norm (vgl. § 162 SGG) gestellt. 2. Die Formulierung einer derartigen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist; ob dies der Fall ist, kann nur auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen, an die das BSG grundsätzlich gebunden ist (vgl. § 163 SGG), entschieden werden. 4. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162; SGG § 163;

Gründe: