Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeiten vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 als Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege des 1991 geborenen, an einer autistischen Störung leidenden Sohnes des Klägers.
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