BSG - Beschluss vom 28.02.2022
B 5 R 287/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 252/21
SG Landshut, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 282/19

Rentenrechtliche Anerkennung von Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines KindesVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen B 5 R 287/21 B

DRsp Nr. 2022/5280

Rentenrechtliche Anerkennung von Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Kindes Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeiten vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 als Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege des 1991 geborenen, an einer autistischen Störung leidenden Sohnes des Klägers.