Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die am 1956 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten.
Für ihren am 1983 geborenen Sohn H und ihren am 1987 geborenen Sohn J wurden zuletzt jeweils 24 Monate Kindererziehungszeiten vorgemerkt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2019 zusätzlich die Zeiten vom 1.4.1985 bis zum 30.9.1985 für H und die Zeiten vom 1.5.1989 bis zum 31.10.1989 für J vorzumerken (Bescheid vom 19.6.2019). Das Ansinnen der Klägerin, für jeden ihrer Söhne 36 Monate Kindererziehungszeit anzuerkennen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.8.2019).
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