BSG - Beschluss vom 18.01.2022
B 5 R 246/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 955/20
SG Köln, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1369/19

Rentenrechtliche Anerkennung von KindererziehungszeitenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen B 5 R 246/21 B

DRsp Nr. 2022/3339

Rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die am 1956 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten.

Für ihren am 1983 geborenen Sohn H und ihren am 1987 geborenen Sohn J wurden zuletzt jeweils 24 Monate Kindererziehungszeiten vorgemerkt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2019 zusätzlich die Zeiten vom 1.4.1985 bis zum 30.9.1985 für H und die Zeiten vom 1.5.1989 bis zum 31.10.1989 für J vorzumerken (Bescheid vom 19.6.2019). Das Ansinnen der Klägerin, für jeden ihrer Söhne 36 Monate Kindererziehungszeit anzuerkennen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.8.2019).