LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.07.2016
L 13 VJ 19/15
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; IfSG § 2 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VJ 39/12

Rentenleistungen nach dem IfSG wegen MehrfachimpfungenVoraussetzungen eines ImpfschadensKausalitätAHP als antizipierte Sachverständigengutachten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2016 - Aktenzeichen L 13 VJ 19/15

DRsp Nr. 2017/2450

Rentenleistungen nach dem IfSG wegen Mehrfachimpfungen Voraussetzungen eines Impfschadens Kausalität AHP als antizipierte Sachverständigengutachten

1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. 2. Der Anspruch setzt demnach eine unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfolgte Schutzimpfung, den Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, sowie eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung, also einen Impfschaden, voraus. 3. Zwischen den jeweiligen Anspruchsmerkmalen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen; Maßstab dafür ist die im sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltende Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung.