BAG - Urteil vom 17.02.1998
3 AZR 578/96
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung); BetrVG § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
AuA 2000, 184
BAG 88, 32
BB 1998, 1267
DB 1998, 1239
MDR 1998, 913
NZA 1998, 782
VersR 1998, 1445
ZIP 1998, 1449
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hanau - Urteil vom 12.4.1995 - 1 Ca 422/94 -,
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 22.5.1996 - 8 Sa 896/95 -,

Rentenfähiger Arbeitsverdienst und Provisionen

BAG, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 578/96

DRsp Nr. 1998/8774

Rentenfähiger Arbeitsverdienst und Provisionen

»1. Zu den Grundsätzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat bei dem Aufstellen einer Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung zu beachten haben, gehört der Grundsatz der Gleichbehandlung. 2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für die Ermittlung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (rentenfähiger Arbeitsverdienst). 3. Einzelne Lohnbestandteile können unberücksichtigt bleiben, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. a) Arbeitgeber und Betriebsrat können den Versorgungsbedarf so beschreiben, daß nur das Festgehalt, nicht auch Provisionen, zum rentenfähigen Arbeitsverdienst gehören. b) Der Ausschluß von variablen Lohnbestandteilen aus der Bemessungsgrundlage kann auch durch Gründe der Klarheit und der einfachen Handhabung gerechtfertigt sein. c) Die Grenze der zulässigen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist überschritten, wenn die Gruppe der Außendienstmitarbeiter tatsächlich keine oder keine angemessene Betriebsrente erhalten kann.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung); BetrVG § 75 Abs. 1 ;

Tatbestand: