LSG Sachsen - Urteil vom 22.11.2016
L 5 RS 1042/15
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RS 2102/12

RentenberechnungZugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen IntelligenzStichtagsregelungVolkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens

LSG Sachsen, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 5 RS 1042/15

DRsp Nr. 2017/1294

Rentenberechnung Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Stichtagsregelung Volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens

1. Nur wenn eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 bestanden hat, kann und darf weiter geprüft werden, welche konkreten Zeiträume unter diese Zusatzversorgungsanwartschaft fallen. 2. Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. 3. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war; es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat. 4. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.