SG Ulm, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 4008/05
Rentenbeginn einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit von § 72 Abs. 1 SGB VII bei einer Verschlechterung der zunächst nicht mehr rentenberechtigenden Unfallfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Umfang jenseits der 26. Woche nach dem Versicherungsfall bei gleichzeitiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Verletztengeld
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 10 U 550/08
DRsp Nr. 2011/426
Rentenbeginn einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit von § 72 Abs. 1SGB VII bei einer Verschlechterung der zunächst nicht mehr rentenberechtigenden Unfallfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Umfang jenseits der 26. Woche nach dem Versicherungsfall bei gleichzeitiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Verletztengeld
1. Entsteht auf Grund einer Verschlechterung der zunächst nicht (mehr) rentenberechtigenden Unfallfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Umfang jenseits der 26. Woche nach dem Versicherungsfall bei gleichzeitiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Verletztengeld, ist § 72 Abs. 1 Nr. 1SGB VII entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch auf Verletztenrente erst mit dem Ende des Verletztengeldanspruches beginnt. Rentenbeginn.2. Ein Anspruch auf Verletztenrente entsteht nur dann, wenn die rentenberechtigende MdE mehr als 26 Wochen anhält (Mindestdauer der MdE).
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