BSG - Urteil vom 02.08.2000
B 4 RA 54/99 R
Normen:
AVG § 67 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 5 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; RVO § 1248 Abs. 5, § 1545, § 1290 Abs. 1 S. 1; SGB I § 40, § 45 ; SGB VI § 33, § 35, § 99 Abs. 1, § 300 Abs. 4 ; SGB X § 44 Abs. 4 ;

Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

BSG, Urteil vom 02.08.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 54/99 R

DRsp Nr. 2001/13967

Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

1. Als eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechte kraft Gesetzes entstehen Stammrechte auf Rente wegen Alters und Einzelansprüche hieraus. Es bedarf hierfür oder für die Fälligkeit der Einzelansprüche keines Antrags oder einer Verwaltungsentscheidung. 2. Durch den den verwaltungstechnischen "Rentenbeginn" als Zahlungsbeginn festlegenden materiellrechtlichen Einwand der späten Antragstellung nach Ablauf von drei Monaten seit der Entstehung des Stammrechts wird nur der Einzelanspruch vernichtet. 3. Durch den materiell-rechtlichen einzelanspruchsvernichtendne Einwand der Nachleistungsbegrenzung auf vier Jahre wird in der Angestelltenversicherung weder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz konkretisiert noch ist er analogiefähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 67 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 5 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; RVO § 1248 Abs. 5, § 1545, § 1290 Abs. 1 S. 1; SGB I § 40, § 45 ; SGB VI § 33, § 35, § 99 Abs. 1, § 300 Abs. 4 ; SGB X § 44 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Streitig ist, für welchen Monat die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erstmals einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus ihrem Recht auf Regelaltersrente (RAR) erfüllen muß.