LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.08.2016
L 8 R 483/13
Normen:
SGB X § 44 Abs. 2; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 505/09

RentenanspruchGlaubhaftmachung von Arbeitsentgelten aus Jahresendprämien

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen L 8 R 483/13

DRsp Nr. 2016/18178

Rentenanspruch Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten aus Jahresendprämien

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. 2. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit; es genügt die "gute Möglichkeit", d.h. es reicht aus, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. 3. Grundsätzlich kann eine JEP als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigt werden.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Mai 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 03. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2009 in der Fassung des Bescheides vom 24. März 2011 geändert.