LSG Bayern - Urteil vom 29.09.2016
L 1 RS 4/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 846/12

RentenanspruchBerücksichtigung von Zeiten nach dem AAÜGFiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen IntelligenzRechtsform des Beschäftigungsbetriebs

LSG Bayern, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen L 1 RS 4/13

DRsp Nr. 2016/19323

Rentenanspruch Berücksichtigung von Zeiten nach dem AAÜG Fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz Rechtsform des Beschäftigungsbetriebs

1. Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus. 2. Wer Beschäftigungsbetrieb am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne ist. 3. Ein Großhandelsbetrieb ist ersichtlich kein Produktionsdurchführungsbetrieb, dem unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt; Betriebszweck ist vielmehr hier der Handel mit bereits produzierten Sachgütern. 4. Großhandelsbetriebe fallen auch nicht unter die einem Produktionsbetrieb gleichgestellten Betriebe.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1;

Tatbestand