BSG - Beschluss vom 08.06.2015
B 13 R 379/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2850/12
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 4476/11

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfassungswidrigkeit von RentenbescheidenKürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 379/14 B

DRsp Nr. 2015/11268

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfassungswidrigkeit von Rentenbescheiden Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung

1. Das BVerfG hat die Vereinbarkeit einer Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung mit Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 GG festgestellt. 2. Die Frage nach der Verfassungswidrigkeit von Rentenbescheiden ab einem bestimmten Zeitpunkt bezeichnet keine Rechtsfrage i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 23.9.2014 einen Anspruch des Klägers auf höhere - nicht um einen Abschlag wegen Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahrs geminderte - Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.