BSG - Beschluss vom 27.08.2015
B 5 R 68/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 218/10
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 841/08

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrügeHinwirken auf die Stellung von Beweisanträgen

BSG, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen B 5 R 68/15 B

DRsp Nr. 2015/16691

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge Hinwirken auf die Stellung von Beweisanträgen

1. Die Tatsachengerichte sind generell nicht verpflichtet, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken und folglich auch die Fassung gestellter Anträge zu korrigieren. 2. Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. 3. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, so muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten. 4. Keinesfalls kann über den Umweg des § 106 Abs. 1 SGG und des § 112 Abs. 2 S. 1 SGG ein Beweisantrag, der weder unmittelbar vor noch in der mündlichen Verhandlung wiederholt und deshalb nicht gestellt worden ist, zur Revisionszulassung führen, weil sonst die Vorgaben des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 103 SGG umgangen werden könnten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 1; SGG § 103;

Gründe: