BSG - Beschluss vom 10.09.2015
B 13 R 271/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3949/14
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1837/12

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge und VerfahrensverstoßSchlüssige Darlegung tatsächlicher Umstände

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 271/15 B

DRsp Nr. 2015/17835

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge und Verfahrensverstoß Schlüssige Darlegung tatsächlicher Umstände

1. Im Rahmen einer Verfahrensrüge müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Teilsatz 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Teilsatz 3 SGG).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe: