BSG - Beschluss vom 24.01.2019
B 5 R 21/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4072/16
SG Ulm, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2850/14

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenProzessordnungsgemäßer Beweisantrag in einem RentenverfahrenAuswirkungen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen

BSG, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen B 5 R 21/18 BH

DRsp Nr. 2019/2879

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag in einem Rentenverfahren Auswirkungen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen

1. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache enthalten. 2. Für Rentenverfahren gilt, dass sich der Beweisantrag möglichst präzise mit den Auswirkungen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen muss.3. Ein Antrag, "hilfsweise, ein orthopädisches Gutachten zu erheben zum Beweis der geltend gemachten Verschlechterung der Funktionalität", erfüllt diese Voraussetzung nicht; es muss vielmehr substantiiert angegeben werden, welche für die Entscheidung erheblichen Tatsachen durch die Einholung eines weiteren Gutachtens noch geklärt werden sollen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe: