BSG - Beschluss vom 15.01.2019
B 5 R 251/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 292/14
SG Detmold, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 428/10

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenProzessordnungsgemäßer BeweisantragBeweisantrag in Rentenverfahren

BSG, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen B 5 R 251/18 B

DRsp Nr. 2019/2342

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag Beweisantrag in Rentenverfahren

1. Um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufzuzeigen muss nicht nur die Stellung des Antrags bezeichnet, sondern auch dargestellt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte.2. Zwingendes Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.3. Bei Rentenverfahren muss sich ein Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

Mit Urteil vom 22.6.2018 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab 13.1.2009 (Anerkenntnis für die Zeit ab dem 1.2.2017) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.