Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 22.6.2018 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab 13.1.2009 (Anerkenntnis für die Zeit ab dem 1.2.2017) verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
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