BSG - Beschluss vom 07.09.2021
B 5 R 128/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 180/16
SG Dessau-Roßlau, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 603/13

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.09.2021 - Aktenzeichen B 5 R 128/21 B

DRsp Nr. 2021/15538

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bereits ab dem 1.7.2010. Das SG hat die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.5.2012 bis zum 31.10.2016 zu gewähren (Urteil vom 18.3.2016). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG diese Entscheidung geändert und die Beklagte verpflichtet, die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1.9.2011, aber ebenfalls befristet bis zum 31.10.2016 zu bewilligen (Urteil vom 31.3.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er rügt Verfahrensmängel.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nach Maßgabe der Erfordernisse des § Abs Satz 3 nicht ausreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § Abs Satz 1 iVm § zu verwerfen.