Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bereits ab dem 1.7.2010. Das
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger beim
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nach Maßgabe der Erfordernisse des § Abs Satz 3 nicht ausreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § Abs Satz 1 iVm § zu verwerfen.
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