BSG - Beschluss vom 20.01.2021
B 5 R 248/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 76/20
SG Dessau-Roßlau, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 211/16

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen B 5 R 248/20 B

DRsp Nr. 2021/3602

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der im Juli 1972 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte einen solchen Anspruch ab. Nach den eingeholten Befundberichten und Gutachten könne der Kläger auch unter Berücksichtigung des Verlusts des rechten Auges noch sechs Stunden täglich unter Leistungseinschränkungen tätig sein. Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat das SG Dessau-Roßlau die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 3.9.2020 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht insbesondere Verfahrensmängel geltend und rügt eine fehlende Anhörung vor Entscheidung des LSG im Beschlussverfahren sowie eine mangelnde Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren.

II