LSG Bayern - Urteil vom 31.01.2018
L 1 R 351/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 347/12

Rente wegen voller ErwerbsminderungUmfang der WegstreckenfähigkeitSchwere Leistungseinschränkung

LSG Bayern, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen L 1 R 351/15

DRsp Nr. 2018/11144

Rente wegen voller Erwerbsminderung Umfang der Wegstreckenfähigkeit Schwere Leistungseinschränkung

1. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. 2. Eine rentenrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen; für eine derart schwere Leistungseinschränkung, ist der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.12.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Schreiner. Vom 01.09.1973 bis zum 21.04.1988 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er als selbstständiger Küchenmonteur und Holztechniker tätig und entrichtete freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.