BSG - Beschluss vom 12.06.2015
B 13 R 157/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ´SGG § 109;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 642/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 2050/12

Rente wegen voller ErwerbsminderungMindestvoraussetzungen der Darlegung eines RevisionszulassungsgrundsVerständliche SachverhaltsschilderungHilfsweise gestellte Beweisanträge

BSG, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 157/15 B

DRsp Nr. 2015/13708

Rente wegen voller Erwerbsminderung Mindestvoraussetzungen der Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds Verständliche Sachverhaltsschilderung Hilfsweise gestellte Beweisanträge

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. 2. Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Gerichts belegen könnten. 3. Die hilfsweise Beantragung eines Gutachten nach § 109 SGG bezeichnet weder einen prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag noch würde ein solcher Antrag zur Zulassung der Revision führen können, weil § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich ausschließt, dass ein - behaupteter - Verfahrensfehler auf die Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ´SGG § 109;

Gründe: