BSG - Beschluss vom 20.08.2015
B 5 R 16/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 467/13
SG Frankfurt (Oder), - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 90/10

Rente wegen voller ErwerbsminderungGrundsatzrügeBegriff der ArbeitslosigkeitNoch nicht festgestellte Tatsache

BSG, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen B 5 R 16/15 BH

DRsp Nr. 2015/16394

Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsatzrüge Begriff der Arbeitslosigkeit Noch nicht festgestellte Tatsache

1. Für die Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist grundsätzlich auf das Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen, wobei auf das Recht abzustellen ist, das während der Zeit der behaupteten Arbeitslosigkeit galt. 2. Nach § 101 Abs. 1 S. 1 AFG ist arbeitslos "ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt". 3. Das (voraussichtlich) Vorübergehende des beschäftigungslosen Zustands zeigt sich grundsätzlich darin, dass der Arbeitnehmer noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. 4. Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann.