BSG - Beschluss vom 07.02.2022
B 8 SO 27/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 1566/18
SG Meiningen, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 1109/18

Rente wegen voller ErwerbsminderungEinbehalt eines Nachzahlungsanspruchs wegen Ansprüchen anderer TrägerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 27/21 BH

DRsp Nr. 2022/3583

Rente wegen voller Erwerbsminderung Einbehalt eines Nachzahlungsanspruchs wegen Ansprüchen anderer Träger Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger verlangt vom Beklagten, der erfolgreich einen Erstattungsanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund geltend gemacht hat, die Auszahlung dieses Betrags.