BSG - Beschluss vom 22.07.2015
B 5 R 28/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9/10 R 179/12
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 327/07

Rente wegen voller Erwerbsminderung im ZugunstenverfahrenFormulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen RechtsfrageRelevanter Widerspruch gegen höchstrichterliche RechtsprechungNeue erhebliche Gesichtspunkte

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 5 R 28/15 B

DRsp Nr. 2015/14854

Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zugunstenverfahren Formulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage Relevanter Widerspruch gegen höchstrichterliche Rechtsprechung Neue erhebliche Gesichtspunkte

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe. 3. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw. die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei. 4. Dasselbe gilt für eine Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen.