BSG - Beschluss vom 07.09.2015
B 13 R 245/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 774/11
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1246/09

Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtNotwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 245/15 B

DRsp Nr. 2015/17833

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden und dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; § ;