LSG Hessen - Urteil vom 29.01.2016
L 5 R 292/15
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 206/15

Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitVerletzung rechtlichen GehörsWesentlicher VerfahrensmangelAusreichende Frist zur Äußerung

LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2016 - Aktenzeichen L 5 R 292/15

DRsp Nr. 2016/6389

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Verletzung rechtlichen Gehörs Wesentlicher Verfahrensmangel Ausreichende Frist zur Äußerung

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat Grundrechtsqualität (Art. 103 Abs. 1 GG) und garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. 2. Das Recht auf Äußerung gebietet, dass dem Beteiligten hierfür ausreichend Zeit eingeräumt wird. 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die vor Erlass der Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um sich innerhalb der Frist sachlich fundiert zu äußern. 4. Richterlich gesetzte Fristen müssen so bemessen sein, dass das rechtliche Gehör nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. 5. Ob eine Frist objektiv ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 12. August 2015 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Gießen zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

III.