Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 12. August 2015 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Gießen zurückverwiesen.
II.Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
III.
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