BSG - Beschluss vom 01.10.2015
B 5 R 103/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 397; ZPO § 402; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 980/08
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4234/06

Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitGehörsrügeAnordnung des Erscheinens eines SachverständigenFormfreie Befragung

BSG, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen B 5 R 103/15 B

DRsp Nr. 2015/18186

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Gehörsrüge Anordnung des Erscheinens eines Sachverständigen Formfreie Befragung

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 S. 2, § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. 2. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z.B. auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. 3. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO). 4. Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. 5. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen.