LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.08.2012
L 3 R 1069/10
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 7367/08

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Zystenleiden der Nieren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen L 3 R 1069/10

DRsp Nr. 2012/20330

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Zystenleiden der Nieren

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1966 in der T geborene Klägerin lebt seit 1996 in der Bundesrepublik. Seit diesem Jahr sind bei ihr auch Zystennieren bekannt. Sie hat keinen Beruf erlernt und arbeitete von 2003 bis 2007 als Raumpflegerin. Vom 25. April bis zum 23. Mai 2007 absolvierte sie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik R W auf Kosten der Beklagten, aus der sie (Diagnosen: Lumboischialgie bei leichten degenerativen Veränderungen und Bandscheibenprotrusion L4/5, psychophysischer Erschöpfung bei familiärer und beruflicher Überlastungssituation, gering ausgeprägtes Schulter-Arm-Syndrom rechts mit geringer funktionaler Einschränkung, renaler Hypertonus bei fortgeschrittenem Zystennierenleiden unter 4-fach Medikation gut eingestellt) als vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere körperliche Arbeiten entlassen wurde. Bei ihr ist ab Juli 2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 01. Oktober 2009).