LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2016
L 27 R 609/15
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 32/13

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisungstätigkeiten und Zumutbarkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 27 R 609/15

DRsp Nr. 2016/15871

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisungstätigkeiten und Zumutbarkeit

1. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. 2. Bei relativ hoch angesiedelten Angelernten müssen sich zumutbare Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Berufungsverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.