BSG - Beschluss vom 18.06.2015
B 5 R 442/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1103/12
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 821/11

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitGehörsverletzung und ÜberraschungsentscheidungHypothetische Kausalität verhinderten Vortrags

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 442/14 B

DRsp Nr. 2015/11828

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Gehörsverletzung und Überraschungsentscheidung Hypothetische Kausalität verhinderten Vortrags

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (sog. Erwägensrüge) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (sog. Überraschungsentscheidung i.S. von § 128 Abs 2 SGG). 2. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf. dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. 4. Daher muss die Beschwerdebegründung besondere Umstände des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.