Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 18.9.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit verneint, den dieser im Wege eines Überprüfungsverfahrens geltend gemacht hat.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz wird vom Kläger nicht formgerecht dargelegt.
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