Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 verpflichtet, die Bescheide vom 6. Februar 2001 und vom 3. Juni 2002 zu ändern und zu Gunsten des Klägers dessen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeiträume vom 1. Februar 2001 bis zum 30. Juni 2002 und vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2009 dem Grunde nach festzustellen, den Rentenhöchstwert entsprechend neu festzusetzen und den sich hieraus ab dem 1. Januar 2006 ergebenden Nachzahlungsbetrag zu leisten.
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