LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.06.2015
L 27 R 124/14
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 240; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1130/11

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle einer Rente wegen voller ErwerbsminderungBedeutung des RentenbeginnsAnwendung aufgehobener Vorschriften

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2015 - Aktenzeichen L 27 R 124/14

DRsp Nr. 2015/11917

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Bedeutung des Rentenbeginns Anwendung aufgehobener Vorschriften

1. Von dem Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI macht Abs. 2 dieser Vorschrift eine Ausnahme: Danach sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. 2. Der Rentenbeginn selbst gehört nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 verpflichtet, die Bescheide vom 6. Februar 2001 und vom 3. Juni 2002 zu ändern und zu Gunsten des Klägers dessen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeiträume vom 1. Februar 2001 bis zum 30. Juni 2002 und vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2009 dem Grunde nach festzustellen, den Rentenhöchstwert entsprechend neu festzusetzen und den sich hieraus ab dem 1. Januar 2006 ergebenden Nachzahlungsbetrag zu leisten.