Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Hamburg hat mit Urteil vom 20.2.2013 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 18.4.2013 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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