BSG - Beschluss vom 31.03.2015
B 13 R 152/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 20/10
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1563/06

Rente wegen ErwerbsminderungZulässigkeit einer GehörsrügeGehörverschaffung durch Bevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 152/13 B

DRsp Nr. 2015/7103

Rente wegen Erwerbsminderung Zulässigkeit einer Gehörsrüge Gehörverschaffung durch Bevollmächtigten

1. Voraussetzung für eine zulässige Gehörsrüge ist die Darlegung, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 2. § 62 SGG verlangt nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird, wenn er sich durch seinen Bevollmächtigten Gehör verschaffen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe:

Das LSG Hamburg hat mit Urteil vom 20.2.2013 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht ausschließlich einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 18.4.2013 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).