BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 13 R 119/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 558/12
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1486/08

Rente wegen ErwerbsminderungWürdigung eines GutachtensFreie richterliche BeweiswürdigungGeltendmachung von Rechtsanwendungsfehlern im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 119/15 B

DRsp Nr. 2015/13707

Rente wegen Erwerbsminderung Würdigung eines Gutachtens Freie richterliche Beweiswürdigung Geltendmachung von Rechtsanwendungsfehlern im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. Wenn die auf der Grundlage von Gutachten getroffene Beweiswürdigung für "rechtsfehlerhaft" gehalten wird, so kann diese Rüge von vornherein der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 2. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. 3. Insoweit kann man sich auch nicht auf "Rechtsanwendungsfehler" berufen; denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung des LSG richtig oder vermeintlich falsch ist. 4. Vielmehr geht es darum, ob hinreichende Gründe für die Zulassung der Revision ausreichend dargelegt worden sind.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Januar 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus G. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.