BSG - Beschluss vom 24.07.2015
B 13 R 39/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 85/13
SG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 451/09

Rente wegen ErwerbsminderungVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtOhne weiteres auffindbarer prozessordnungsgerechter BeweisantragVoraussichtliches Ergebniss der unterbliebenen Beweisaufnahme

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 39/15 B

DRsp Nr. 2015/14813

Rente wegen Erwerbsminderung Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Ohne weiteres auffindbarer prozessordnungsgerechter Beweisantrag Voraussichtliches Ergebniss der unterbliebenen Beweisaufnahme

Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I