BSG - Beschluss vom 14.04.2015
B 13 R 35/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 556/09
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1741/07

Rente wegen ErwerbsminderungVerständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung einer Verfahrensrüge

BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 35/15 B

DRsp Nr. 2015/8406

Rente wegen Erwerbsminderung Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung einer Verfahrensrüge

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. 2. Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Gerichts belegen könnten. 3. Aufgrund einer unzureichenden Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels i.S. des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob das Urteil des LSG auf dem - vermeintlichen - Verfahrensfehler beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: